Vorschriften für Büroflächen zum Schutz der Angestellten
Damit Platz-Preis-Optimierungs-Wünsche von Unternehmen nicht die Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz einschränken, gibt es rechtliche Vorgaben. Bei der Kombination von Schreibtisch, Bürostuhl, PC, Bildschirm und Telefon muss es mehr Platz geben als für die Drehstuhl-Pirouette. Die Reise beginnt bei den EU-Rahmenrichtlinien.
Für eine bessere Wegbeschreibung werden die oben aufgeführten Richtlinien mit Normen konkretisiert. So beschreibt die Norm Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten im Teil 5 die Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung (DIN EN ISO 9241-5:1999-08) die Grundsätze für Ergonomie am Arbeitsplatz in Bezug auf Büromöbel.
Wie die Beleuchtung, der Schall und Lärm, die thermische Umgebung etc. für einen ergonomischen Arbeitsplatz beschaffen sein soll, ist im Teil 6 dieser Norm wird in Leitsätzen für die Arbeitsumgebung (ISO 9241-6:1999) festgelegt. Im Gegensatz zu den Richtlinien sind diese Normen nur kostenpflichtig erhältlich.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschäftig sich u.a. mit Flächen für das Büro. Sie führt auf, dass ausreichend Grundfläche, Höhe und Luftraum vorhanden sein müssen. Die einzige konkrete Zahl von 8 qm je Beschäftigten entfiel mit der Novellierung im Jahr 2004. Der Praxis sollte mehr Gestaltungsraum gegeben werden.
Die Beschaffenheit von Bildschirm und Büromöbel wie Schreibtisch und Bürostuhl beschreiben viele weitere Normen und Verordnungen. Das würde an dieser Stelle zu weit führen. Für die Büroeinrichtung sind die aufgeführten Grundlagen eher eine Zielvorgabe als eine konkrete Gestaltung des Weges. Ganz klare Vorgaben für den Büroarbeitsplatz bieten z. B. die Verordnungen der Berufsgenossenschaften.
In den Verordnungen der Berufsgenossenschaften konkrete Zahlen zu den verschiedenen Flächen im Büro sind festgelegt. Folgende Angaben für Ergonomie am Büroarbeitsplatz finden sich im Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft:
- Arbeitsfläche
Mind. 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe). Entsprechende Stellflächen sind für Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände erforderlich. - Bewegungsfläche
Beschäftigte sollen verschiedene Körperhaltungen einnehmen und dynamisch sitzen können. Dafür muss die Mindestbewegungsfläche von 1,50 qm an jeder Stelle mindestens 1 m tief sein. - Funktionsfläche
Damit ist der Raumbedarf für z.B. Fenster, Türen, bewegliche Arbeitsmittel und Möbel gemeint. Diese Arbeitsmittel sollen ungehindert bewegt werden können - ohne Quetsch-, Scher- und Stoßstellen. - Verkehrswege
Als solcher wird der Weg von der Bürotür zum Fenster oder zu einer anderen Durchgangstür bezeichnet. Die Breite ist abhängig von der Zahl der Nutzer der Wege (bis 5: 0,875 m; bis 20: 1 m; bis 200: 1,2 m; bis 300: 1,8 m, bis 400: 2,4 m). Sobald ein Verkehrsweg von mehr als einer Person genutzt wird, muss er auch als Fluchtweg geeignet sein. Gäste und Kunden gehören auch zu den Nutzern. - Verbindungsgänge
Das ist der Weg zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz. Hier reicht eine Breite von 0,6 m. Für Wege zum Fenster oder Heizkörper dürfen noch schmaler sein. Wer die Luftzufuhr oder Temperatur einstellen möchte, muss mit 0,5 m auskommen. - Raumhöhe: Je größer die Grundfläche, desto größer muss die Raumhöhe sein: bis zu 50 qm: mind. 2,5 m; mehr als 50 qm: mind. 2,75 m; mehr als 100 qm: mind. 3 m; mehr als 2000 qm: mind. 3,25 m.
Die Flächen dürfen sich nicht überlagern.
Das Judentum hat mit der Sabbat-Ruhe die älteste Arbeitsschutzvorschrift der Welt geschaffen. Heute richtet der Arbeitsschutz auch auf Arbeitstag, u.a. im Büro. Als Grundlage für den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmers gibt die Europäischen Union Richtlinien vor. In Normen und berufsgenossenschaftlichen Verordnungen wurden diese Richtlinien mit konkreteren Vorgaben weiter entwickelt.
Am Anfang steht die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) als Grundgesetz der Arbeitssicherheit. Mit dieser wird der Arbeitgeber „verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.“ Der Faktor Mensch muss bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen berücksichtigt werden.
Davon abgeleitet sind Einzelrichtlinien: Die Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) beschreibt die gewünschte Beschaffenheit von Tastatur, Bürostuhl, Schreibtisch und Arbeitsfläche sowie Platzbedarf und Beleuchtung. Eine weitere Einzelrichtlinie ist die über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG). Diese Richtlinie fordert u.a. eine angemessene Beleuchtung und ausreichende Verkehrswege und freie Wege für den Notfall. Wie der Büroarbeitsplatz wirklich eingerichtet sein soll, dafür bleiben vielen Interpretationsmöglichkeiten.
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Quellen